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Sorgfältige Beratung als Grundsatz

Wie der Vermögensverwalter haftet auch der Anlageberater dem Anleger für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er ist verpflichtet, den Anleger fachkundig zu beraten.

Die anzuwendende Sorgfalt bestimmt sich auch hier nach objektiven Kriterien - Massstab ist also ein gewissenhafter Beauftragter. Die Anforderungen an die Fachkunde sind entsprechend höher, wenn der Anlageberater seine Tätigkeit berufsmässig und gegen ein Honorar ausübt.

Eine Haftung wird durch eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags ausgelöst.

Der Anlageberater haftet allerdings nicht für einen vom Anleger erhofften, aber nicht eingetretenen Anlageerfolg. Erleidet der Anleger aufgrund fallender Kurse einen Verlust, so haftet der Anlageberater nicht, wenn er den Anleger vorgängig sorgfältig und umfassend beraten hat und ihm ein geeignetes Anlageinstrument oder eine sinnvolle Anlagestrategie vorgeschlagen hat. Verluste aufgrund allgemeiner, nicht voraussehbarer Marktschwäche treffen stets nur den Anleger.

Umgekehrt haftet der Anlageberater, wenn er dem Kunden Finanzprodukte anbietet, welche nicht dem Risikoprofil des Anlegers entsprechen.