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Haftung des Anlageberaters im Grundsatz

Ein Anlageberater haftet bei unsorgfältiger Beratung des Anlegers.

Haftungsbegründendes Element ist ein objektiv nicht mehr zu vertretender und somit falscher Anlagevorschlag. 

Dieser Anlagevorschlag muss zudem zu einem Schaden geführt haben.

Aus rechtlicher Sicht sind somit kumulativ folgende haftungsbegründende Elemente erforderlich: 

  • Vertragsverletzung;
  • Schaden;
  • Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden;
  • Verschulden, wobei solches vermutet wird.

Nur bei Vorliegen aller vier Voraussetzungen kann eine Verantwortlichkeit des  Anlageberaters begründet und ein allfälliger Schaden des Anlegers gerichtlich durchgesetzt werden.