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Sorgfältige Beratung als Grundsatz

Der Vermögensverwalter haftet dem Anleger für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er ist verpflichtet, die Vermögensverwaltung im Sinne der mit dem Kunden erarbeiteten Richtlinien vorzunehmen.

Die anzuwendende Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien: Sorgfaltsmassstab ist die Tätigkeit eines gewissenhaften, durchschnittlichen Vermögensverwalters. Die Anforderungen an die Fachkunde sind entsprechend höher, wenn der Vermögensverwalter seine Tätigkeit berufsmässig und gegen ein Honorar ausübt, was den Regelfall darstellt.

Die Haftung des Vermögensverwalters wird durch eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrags ausgelöst.

Der Vermögensverwalter haftet allerdings nicht für den vom Anleger erhofften, aber nicht eingetretenen Anlageerfolg: Hat der Vermögensverwalter eine sorgfältige und umfassende Anlayse der Bedürfnisse seines Kunden vorgenommen und eine sinnvolle Anlagestrategie vorgeschlagen und umgesetzt, so kann ihm der Umstand, dass sich die Märkte negativ entwickeln und der Anleger keine Gewinne macht oder gar einen Verlust erleidet, nicht zur Last gelegt werden.