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Kausalität

Zwischen der Vertragsverletzung, also der mangelhaften Anlageempfehlung des Anlageberaters, und dem eingetretenen Verlust muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Erst diese innere Verbindung macht den Verlust zum rechtlich relevanten Schaden.

Empfiehlt der Anlageberater dem Anleger gewisse Wertpapiere zum Kauf, obwohl er vermuten muss, dass sich diese negativ entwickeln werden, so besteht zwischen der Empfehlung und dem später eingetretenen Verlust ein Zusammenhang, wenn der Anleger die Anlage auf Empfehlung des Anlageberaters erstanden hat.

Umgekehrt ist ein innerer Zusammenhang zu verneinen, wenn der Anleger diese Wertpapiere auch ohne Empfehlung des Anlageberaters gekauft hätte, weil er sich hierzu bereits aufgrund positiver Berichterstattung in den Medien entschlossen hat. Die spätere Kaufempfehlung des Anlageberaters hat den bereits gefassten Entscheid nicht mehr beeinflusst. Umgekehrt ist aber zu prüfen, ob der Anlageberater aufgrund der Gesamtumstände nicht verpflichtet gewesen wäre, gerade von dieser Investition abzuraten.