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Vertragsverletzung

Die unsorgfältige Ausführung eines Vermögensverwaltungsauftrages wird rechtlich als Vertragsverletzung eingestuft.

Dabei kann bereits das Erstgespräch mit dem Vermögensverwalter haftungsbegründend sein: Hat der Vermögensverwalter nämlich die Bedürfnisse des Anlegers nicht richtig abgeklärt, ihn nicht auf die Risiken der gewählten Anlagestrategie aufmerksam gemacht oder eine für dessen Risikoeignung zu aggressive und potentiell verlustreiche Strategie vorgeschlagen, so ist bereits dieses Verhalten als Vertragsverletzung einzustufen.

Eine Vertragsverletzung kann auch darin bestehen, dass der Vermögensverwalter seine Kompetenzen überschreitet, indem er trotz entsprechender Weisungen in zu risikobehaftete Anlageinstrumente investiert. Darf der Vermögensverwalter also nur in Obligationen investieren und kauft er trotz dieser Einschränkung Aktien, so ist ein solches Handeln als Vertragsverletzung zu qualifizieren.

Ebenso ist die Missachtung der Pflicht zur laufenden Überwachung der Anlagen oder die Nichtbenachrichtigung des Anlegers bei drohenden Verlusten als unsorgfältig und damit als haftungsbegründende Vertragsverletzung einzustufen. Merkt also der Vermögensverwalter, dass sich gewisse Aktien entgegen allen Erwartungen negativ entwickeln, und unterlässt er es, den Anleger zu informieren, so kann darin ebenfalls eine Vertragsverletzung erblickt werden.

Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede Vertragsverletzung zu einem Schaden führen muss: Investiert der Vermögensverwalter entgegen den vereinbarten Anlagerichtlinien in zu risikobehaftete Produkte, welche anschliessend aufgrund der Marktentwicklung einen Gewinn abwerfen, so verletzt er zwar den Vermögensverwaltungsvertrag, doch führt diese Verletzung nicht zu einem Schaden.