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Schaden

Das Schweizerische Bundesgericht definiert den Schaden als unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde.

Zur Bestimmung des Schadens ist das im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages zur Verwaltung übergebene Vermögen massgebend. Dieses wird verglichen mit dem Vermögensstand, welcher durch die Vertragsverletzung herbeigeführt wurde. Unter Umständen ist auch ein nicht realisierter Gewinn in die Schadensberechnung miteinzubeziehen.

Weiter ist zu unterscheiden, ob ein Schaden durch Verfolgung einer pflichtwidrigen Anlagestrategie (sorgfaltswidrige Verwaltung des gesamten Portefeuilles, ungeeignete Aktienstratgie) oder durch pflichtwidrige Einzelanlagen (sorgfaltswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einzelnen Posten des Portefeuilles, Kauf von risikoreichen Optionen, obwohl solche vertraglich ausgeschlossen sind) entstanden ist.

Die Art der Vertragsverletzung kann also direkte Auswirkungen auf die Art der Schadensberechnung haben, weshalb diese besonders sorfältig zu prüfen ist.