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Vertragsverletzung

Die unsorgfältige Beratung des Anlegers wird rechtlich als Vertragsverletzung eingestuft.

Dabei können schon Versäumnisse beim Erstgespräch haftungsbegründend sein: Hat der Anlageberater nämlich die Bedürfnisse des Anlegers nicht richtig abgeklärt, ihn nicht auf die Risiken der gewählten Anlagestrategie aufmerksam gemacht oder eine für dessen Risikoeignung zu aggressive und potentiell verlustreiche Strategie vorgeschlagen, so ist darin eine Vertragsverletzung zu erblicken.

Eine Vertragsverletzung kann auch darin bestehen, dass der Anlageberater dem Anleger Wertpapiere zum Kauf empfiehlt, welche nicht dessen Anlegerprofil entsprechen. Haben die Parteien vorgängig im Anlegerprofil etwa festgelegt, dass nur kapitalerhaltende Finanzprodukte (wie zum Beispiel Obligationen) sinnvoll sind, so ist die Empfehlung, in ein risikobehaftetes strukturiertes Produkt zu investieren, als Vertragsverletzung zu qualifizieren.

Ist der Anlageberater zur laufenden Beratung des Anlegers verpflichtet, so kann auch die Missachtung der Pflicht zur stetigen Überwachung der Anlagen oder die Nichtbenachrichtigung des Anlegers bei drohenden Verlusten als unsorgfältig und damit als haftungsbegründende Vertragsverletzung eingestuft werden. Merkt also der Anlageberater, dass sich gewisse von ihm empfohlene Anlagen entgegen allen Erwartungen sehr negativ entwickeln, und unterlässt er es, den Anleger zu informieren, so kann diese Unterlassung ebenfalls als Vertragsverletzung qualifiziert werden.

Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede Vertragsverletzung zu einem Schaden führen muss: Kauft der Anleger auf Empfehlung seines Beraters ein allzu risikobehaftetes strukturiertes Produkt und erzielt er mit diesem einen Gewinn, so haftet der Berater mangels eines Schadens nicht, selbst wenn die Kaufempfehlung nicht dem Anlegerprofil entsprochen hat.