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Kausalität

Zwischen der Vertragsverletzung, also der unsorgfältigen Tätigkeit des Vermögensverwalters, und dem eingetretenen Verlust, muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Erst diese innere Verbindung macht den Verlust zum rechtlich relevanten Schaden.

Erteilt zum Beispiel der Anleger dem Vermögensverwalter die Weisung, gewisse Wertpapiere zu verkaufen, was der Vermögensverwalter jedoch unterlässt, so besteht zwischen der Nichtbeachtung der Verkaufsorder und einem anschliessenden Kurszerfall ein Zusammenhang. Der Anleger kann nun die Differenz zwischen dem Kurswert im Zeitpunkt, in welchem der Vermögensverwalter hätte verkaufen sollen und dem effektiven Verkaufspreis als Schaden geltend machen. 

Dasselbe gilt, wenn der Vermögensverwalter einem Anleger, der zur Deckung der Lebenshaltungskosten auf die Erträge seines Vermögens angewiesen ist, eine ungeeignete, weil allzu risikobehaftete Aktienstrategie vorschlägt. Erleidet der Anleger anschliessend Verluste, so war der Rat, in Aktien zu investieren, ursächlich für den eingetretenen Verlust.