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Haftung des Vermögensverwalters im Grundsatz

Ein Vermögensverwalter haftet bei unsorgfältiger Ausführung des vom Kunden erteilten Verwaltungsauftrages. 

Haftungsbegründendes Element ist die Verletzung der Vorgaben des Vermögensverwaltungsvertrages. Diese Vertragsverletzung muss zudem zu einem Schaden geführt haben.

Aus rechtlicher Sicht sind somit kumulativ folgende haftungsbegründenden Elemente erforderlich: 

  • Vertragsverletzung;
  • Schaden;
  • Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden;
  • Verschulden, wobei solches vermutet wird.

Nur bei Vorliegen aller vier Voraussetzungen kann eine Verantwortlichkeit des Vermögensverwalters begründet und ein allfälliger Schaden des Anlegers gerichtlich durchgesetzt werden.